Satzung der
Unabhängigen Wählergemeinschaft Saerbeck
Präambel
Die Wählergemeinschaft Unabhängige Wähler Saerbeck ist ein demokratischer Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern, die politische Verantwortung im kommunalen Bereich übernehmen wollen. Sie vereinigt Menschen aus der Mitte der Gesellschaft, die sich dem Wohl der Gemeinde Saerbeck und ihrer Einwohner verpflichten.
- 1 Name und Sitz
Die Wählergemeinschaft führt den Namen Unabhängige Wählergemeinschaft Saerbeck. Sie hat ihren Sitz in Saerbeck.
- 2 Ziel und Zweck
Die politischen Ziele der Wählergemeinschaft sind im jeweiligen Kommunalwahlprogramm für die laufende bzw. zukünftige Ratsperiode niedergelegt. Die Wählergemeinschaft hat den Zweck, durch die Teilnahme an Kommunalwahlen in Saerbeck mit eigenen Wahlvorschlägen an der politischen Willensbildung im Sinne des Kommunalwahlprogramms mitzuwirken.
- 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder Einwohner der Stadt Saerbeck werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch einfachen Mehrheitsbeschluss entscheidet.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu Händen eines Vorstandsmitgliedes zu erklären. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann aufgrund eines Beschlusses von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied Ansehen oder Interessen der Wählergemeinschaft schädigt oder dem Zweck zuwider handelt. Demjenigen, der aus der Wählergemeinschaft ausgeschlossen werden soll, muss der Vorstand die Möglichkeit geben, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Wenn die schriftliche Stellungnahme nicht innerhalb von 4 Wochen eingereicht wird, kann der Vorstand nach seinem Ermessen handeln. Dem Ausgeschlossenen steht der Einspruch an die Mitgliederversammlung zu, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
- 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen, und die Pflicht, die Ziele der Wählergemeinschaft zu unterstützen.
- 5 Organe der Wählergemeinschaft
Organe der Wählergemeinschaft sind
- a) die Mitgliederversammlung,
- b) der Vorstand.
- 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Wählergemeinschaft. Sie entscheidet über die Ziele der Wählergemeinschaft und gestaltet den Prozess der politischen Willensbildung. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Kassenprüfer, nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen und erteilt ihm Entlastung.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorsitzenden einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Wählergemeinschaft binnen eines Monats einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 7 Tagen durch schriftliche Einladung der Mitglieder mit Zusendung einer vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Ladungsfrist von 3 Werktagen eingeladen werden. Die Dringlichkeit wird durch einstimmigen Beschluss des geschäftsführenden Vorstands festgestellt.
(2) Eine mit verkürzter Ladungsfrist eingeladene Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn 1/4 der Mitglieder der Vereinigung an ihr teilnehmen. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Eine Satzungsänderung kann nur mit der Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder durchgeführt werden. Der Antrag betreffend die Satzungsänderung muss zudem in der vorläufigen Tagesordnung, die der Einladung zu der Mitgliederversammlung beigefügt war, enthalten sein.
- 7 (Unbesetzt)
- 8 Vorstand
(1) Dem Vorstand obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen und organisatorischen Aufgabe der Wählergemeinschaft. Er besteht aus der/dem Vorsitzenden, einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister/in und einer von der Mitgliederversammlung festzulegenden Anzahl von Beisitzern. Die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder hat dabei stets ungerade zu sein. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder der Wählergemeinschaft sein. Der Vorstand tagt für die Mitglieder der Wählergemeinschaft öffentlich.
(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, aus dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Er vertritt die Wählergemeinschaft gerichtlich und außerordentlich.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die nächstfolgende Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
(4) Der Vorstand hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nach der Satzung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er fasst seine Beschlüsse, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit.
- 9 Wahlen
(1) Wahlen zum Vorstand können nur stattfinden, wenn sie in der vorläufigen Tagesordnung angekündigt worden sind. Die Wahlen sind geheim. Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein. Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen der oder des Wählenden nicht zweifelsfrei erkennen lassen. Enthaltungen sind gültige Stimmen. Alle Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
(2) In Wahlgängen, in denen gleichzeitig mehr als eine Person zu wählen ist (Listenwahl), können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Kandidatinnen und Kandidaten gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Ein Stimmzettel ist gültig, wenn mindestens die Hälfte der Zahl der zu Wählenden ausgewählt ist.
- 10 Kandidatenaufstellung
Für die Aufstellung der Bewerber für die Kommunalwahl gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze sowie diese Satzung. An der Kandidatenaufstellung können nur Mitglieder mitwirken, die berechtigt sind, an der Kommunalwahl im Gebiet der Gemeinde Saerbeck teilzunehmen. Die Mitglieder sind vom Vorsitzenden schriftlich unter Berücksichtigung einer Frist von 7 Tagen mit Zusendung einer vorläufigen Tagesordnung zu einer Nominierungsversammlung einzuladen.
- 11 Finanzen
Die Wahlvereinigung ist zur ordnungsgemäßen Kassenführung verpflichtet. Die Kassenführung ist am Schluss des Geschäftsjahres durch zwei Kassenprüfer zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Prüfungsbericht ist der nachfolgenden Mitgliederversammlung zu erstatten.
- 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Juni 2014